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   VG Berlin, 30.11.2018 - 5 K 227.18   

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VG Berlin, 30.11.2018 - 5 K 227.18 (https://dejure.org/2018,46691)
VG Berlin, Entscheidung vom 30.11.2018 - 5 K 227.18 (https://dejure.org/2018,46691)
VG Berlin, Entscheidung vom 30. November 2018 - 5 K 227.18 (https://dejure.org/2018,46691)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 17a Abs 2 S 1 GVG, § 40 Abs 1 VwGO
    Wahl der Frauenvertreterin nach dem Landesgleichstellungsgesetz Berlin: Rechtsweg bei Wahlanfechtung in Gesellschaften privaten Rechts mit Landesbeteiligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 12.04.2013 - 9 B 37.12

    Rechtsweg; Verwaltungsrechtsweg; Zivilrechtsweg; Gewerbesteuer;

    Auszug aus VG Berlin, 30.11.2018 - 5 K 227.18
    Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art ist, bestimmt sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes [GmS-OGB], Beschlüsse vom 4. Juni 1974 - 2/73 - juris Rn. 4 und vom 10. April 1986 - 1/85 - juris Rn. 10; BVerwG, Urteile vom 6. November 1986 - 3 C 72.84 - juris Rn. 21 und vom 19. Mai 1994 - 5 C 33.91 - Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 12. April 2013 - 9 B 37.12 - juris Rn. 6).

    Die in dieser Weise vorzunehmende Abgrenzung weist das Streitverhältnis in diejenige Verfahrensordnung, die ihm nach der gesetzgeberischen Wertung in der Sache am besten entspricht, und bewirkt zugleich, dass regelmäßig diejenigen Gerichte anzurufen sind, die durch ihre Sachkunde und -nähe zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch besonders geeignet sind (BVerwG, Beschluss vom 12. April 2013 - 9 B 37/12 - juris Rn. 6 unter Hinweis auf BGH, Urteile vom 10. Januar 1984 - VI ZR 297/81 - und vom 23. Februar 1988 - VI ZR 212/87).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2014 - 1 L 72.13

    Rechtswegbeschwerde; Vorabentscheidung; Feststellungsklage; Äußerungen;

    Auszug aus VG Berlin, 30.11.2018 - 5 K 227.18
    Das Rechtsverhältnis ist das Verhältnis zwischen den Beteiligten, das sich für den konkreten Sachverhalt aus den jeweils einschlägigen Rechtsnormen ergibt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Oktober 2014 - 1 L 72.13 - juris Rn. 5; Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 34. EL Mai 2018, § 40 Rn. 208): Es kommt darauf an, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägt wird, ob die an dem Rechtsstreit Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und ob sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen, ihm zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient oder ob er sich den für jedermann geltenden Regelungen unterstellt (GmS-OGB, Beschlüsse vom 10. April 1986 - 1/85 - juris Rn. 11 und vom 29. Oktober 1987 - 1/86 - juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2006 - 3 B 78.05 - juris Rn. 4).

    Danach kann hier eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nur vorliegen, wenn der Rechtsstreit nach Maßgabe des öffentlichen Rechts zu entscheiden ist, wenn also die Rechtsnormen, um deren Anwendbarkeit die Beteiligten streiten oder nach denen die zugrundeliegende Rechtsbeziehung zu beurteilen ist, dem öffentlichen Recht angehören (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Oktober 2014 - 1 L 72.13 - juris Rn. 2).

  • BGH, 10.01.1984 - VI ZR 297/81

    Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten im Abrechnungsverhältnis zwischen

    Auszug aus VG Berlin, 30.11.2018 - 5 K 227.18
    Die in dieser Weise vorzunehmende Abgrenzung weist das Streitverhältnis in diejenige Verfahrensordnung, die ihm nach der gesetzgeberischen Wertung in der Sache am besten entspricht, und bewirkt zugleich, dass regelmäßig diejenigen Gerichte anzurufen sind, die durch ihre Sachkunde und -nähe zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch besonders geeignet sind (BVerwG, Beschluss vom 12. April 2013 - 9 B 37/12 - juris Rn. 6 unter Hinweis auf BGH, Urteile vom 10. Januar 1984 - VI ZR 297/81 - und vom 23. Februar 1988 - VI ZR 212/87).
  • BVerwG, 30.05.2006 - 3 B 78.05

    Verwaltungsrechtsweg; ordentlicher Rechtsweg; Subventionsvergabe; verlorener

    Auszug aus VG Berlin, 30.11.2018 - 5 K 227.18
    Das Rechtsverhältnis ist das Verhältnis zwischen den Beteiligten, das sich für den konkreten Sachverhalt aus den jeweils einschlägigen Rechtsnormen ergibt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Oktober 2014 - 1 L 72.13 - juris Rn. 5; Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 34. EL Mai 2018, § 40 Rn. 208): Es kommt darauf an, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägt wird, ob die an dem Rechtsstreit Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und ob sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen, ihm zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient oder ob er sich den für jedermann geltenden Regelungen unterstellt (GmS-OGB, Beschlüsse vom 10. April 1986 - 1/85 - juris Rn. 11 und vom 29. Oktober 1987 - 1/86 - juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2006 - 3 B 78.05 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 19.05.1994 - 5 C 33.91

    Rechtsweg - Mietübernahmeerklärung - Sozialhilfe - Zahlungsanspruch -

    Auszug aus VG Berlin, 30.11.2018 - 5 K 227.18
    Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art ist, bestimmt sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes [GmS-OGB], Beschlüsse vom 4. Juni 1974 - 2/73 - juris Rn. 4 und vom 10. April 1986 - 1/85 - juris Rn. 10; BVerwG, Urteile vom 6. November 1986 - 3 C 72.84 - juris Rn. 21 und vom 19. Mai 1994 - 5 C 33.91 - Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 12. April 2013 - 9 B 37.12 - juris Rn. 6).
  • BGH, 23.02.1988 - VI ZR 212/87

    Rechtsweg für Klage der Bundesanstalt für Arbeit gegen den Empfänger von

    Auszug aus VG Berlin, 30.11.2018 - 5 K 227.18
    Die in dieser Weise vorzunehmende Abgrenzung weist das Streitverhältnis in diejenige Verfahrensordnung, die ihm nach der gesetzgeberischen Wertung in der Sache am besten entspricht, und bewirkt zugleich, dass regelmäßig diejenigen Gerichte anzurufen sind, die durch ihre Sachkunde und -nähe zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch besonders geeignet sind (BVerwG, Beschluss vom 12. April 2013 - 9 B 37/12 - juris Rn. 6 unter Hinweis auf BGH, Urteile vom 10. Januar 1984 - VI ZR 297/81 - und vom 23. Februar 1988 - VI ZR 212/87).
  • BVerwG, 06.11.1986 - 3 C 72.84

    Subventionsbetreuer

    Auszug aus VG Berlin, 30.11.2018 - 5 K 227.18
    Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art ist, bestimmt sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes [GmS-OGB], Beschlüsse vom 4. Juni 1974 - 2/73 - juris Rn. 4 und vom 10. April 1986 - 1/85 - juris Rn. 10; BVerwG, Urteile vom 6. November 1986 - 3 C 72.84 - juris Rn. 21 und vom 19. Mai 1994 - 5 C 33.91 - Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 12. April 2013 - 9 B 37.12 - juris Rn. 6).
  • BAG, 30.03.2010 - 7 AZB 32/09

    Kosten der Schwerbehindertenvertretung - Verfahrensart

    Auszug aus VG Berlin, 30.11.2018 - 5 K 227.18
    Die Kammer hat insbesondere nicht zu entscheiden, ob (auch schlüssig gesetzte) Bestimmungen über eine Frauenvertretung im Betrieb als besondere betriebsverfassungsrechtliche Regelungen begriffen werden können, die nach der im Arbeitsrecht vorherrschenden weiten Auslegung (vgl. Mauer, in: Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 1. Aufl. 2016, § 2 a ArbGG Rn. 7) des wörtlich nur Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz erfassenden Zuständigkeitsnorm des § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG dem Beschlussverfahren vorbehalten sind und inwieweit die - nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht jedenfalls teilweise eröffnete (siehe BAG, Beschluss vom 30. März 2010 - 7 AZB 32/09 - juris Rn. 8) - entsprechende Auslegung dieser Zuständigkeitsnormen in Betracht kommt.
  • BAG, 16.08.1977 - 1 ABR 49/76

    Vertrauensmann der Schwerbehinderten - Ersatz von Schulungskosten -

    Auszug aus VG Berlin, 30.11.2018 - 5 K 227.18
    Denn es entspricht nach dem Verständnis der Kammer der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass dort, wo es an einer (besonderen) Zuständigkeit im Beschlussverfahren fehlt, jedenfalls die sich bei Betrachtung der individuellen Rechtsbeziehung ergebende (allgemeine) Zuständigkeit im Urteilsverfahren für ihrer Natur nach arbeitsrechtliche Angelegenheiten fortbesteht (BAG, Beschluss vom 16. August 1977 - 1 ABR 49/76 - juris Rn. 14).
  • BVerfG, 25.10.2018 - 1 BvR 1689/16

    Fehlende Grundrechtsfähigkeit in öffentlicher Hand befindlicher Unternehmen

    Auszug aus VG Berlin, 30.11.2018 - 5 K 227.18
    Die Beklagte ist zwar wegen des bestimmenden Einflusses ihres öffentlich-rechtlichen Alleingesellschafters, des Landes, materiell grundrechtsverpflichtet (vgl. zuletzt: BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - 1 BvR 1689/16 - juris Rn. 2).
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